Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote gelten 30 Tage, sofern nicht anders vereinbart. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Waren vom Besteller anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns getätigten Verkaufsgeschäfte, auch soweit sie zukünftig erfolgen. Diese Bedingungen finden entsprechende Anwendung auf alle sonstigen von uns eingegangenen Leistungsverpflichtungen, insbesondere wenn sie auf Werkverträgen beruhen.
  2. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Die hier in Zusammenhang mit Angeboten übemittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind annähernd und unverbindlich. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Wir sind berechtigt, Konstruktion, Design und Aussehen der bestellten Hären abzuändern, soweit dies aus technischen Gründen zweckmäßig erscheint und die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt.

II. Lieferung

  1. Lieferfristen und Termine gelten ab Werk oder Lager. Unvorhergesehene und unvermeidbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, behördliche Anordnungen, Unruhen, Verzögerungen bei Transport, Streik oder andere Fabrikationsunterbrechungen, sowie sonstige außerhalb unserer Kontrolle liegenden Ereignisse entbinden uns für die Dauer von der Pflicht zu rechtzeitiger Lieferung. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei ihrem Eintritt bereits in Verzug befinden sollten. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenen Umfang. Dauern die störenden Ereignisse länger als drei Monate, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Vom Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Besteller in angemessener Weise unterrichten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Wird ein Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten und ist eine vom Besteller danach zu setzende Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos verstrichen, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  3. Erfolgt die Versendung versandbereiter Ware nicht und hat der Besteller dies zu verteten oder nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, die Ware oder Teile derselben auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Nichtabnahme können wir auch nach erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Anstelle des Rücktritts können wir über den Liefergegenstand anderweitig verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Die Geltendmachung sonstiger Rechte ist uns unbenommen.
  4. Die Gefahr geht mt Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person oder Anstalt auf den Besteller über, und zwar auch bei Verwendung unserer Transportmittel. Verzögern sich Übergabe oder Versendung aus vom Besteller zu verantwortenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
  5. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich frei Haus, sofern nicht anders vereinbart. Alle Preise und Nebenkosten werden nach unserer zur Zeit der Lieferung anwendbaren Preisliste berechnet. Die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer trägt der Besteller.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern nicht anders vereinbart. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers werden Zahlungen auf seine jeweils älteste Verbindlichkeit verrechnet. Wechsel werden nur nach besonderer Vereeinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
  3. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen möglich, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgelegt sind.
  4. Alle Forderungen einschließlich derjenigen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei verstreichen einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

IV. Gewährleistung

  1. Eine Gewährleistung für Gebrauchtwaren übernehmen wir nicht.
  2. Für Waren, die wir oder uns im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundene Unternehmen hergestellt haben, beschränkt sich unsre Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hinsichtlich sonstiger Waren übernehmen wir keine Gewährleistung, wir werden jedoch auf Wunsch unsere Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller abtreten.
  3. Auf Verlangen muss der Besteller mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Ware oder die entsprechenden Teile an uns senden. Soweit wir einen Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zwecke von Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Materialkosten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  4. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, leisten wir keine Gewähr. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelnde Härtung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnliche Betriebsbedingungen und ähnliches zurückzuführen sind.
  5. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Ware, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Verjährungsfrist.
  6. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller hinsichtlich der mangelhaften Ware nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  7. Erweist sich ein Mangel als unberechtigt, so hat der Besteller uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns hierdurch entstanden sind.
  8. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen gesetzlichen Gewährleistungsanspruche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

V. Gewerbliche Schutzrechte

Wird der Besteller durch gewerbliche Schutzrechte Dritter, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehen, an dem üblichen Gebrauch der Ware gehindert und haben wir dies zu vertreten, so werden wir nach eigener Wahl dem Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder die betreffende Ware gegen eine brauchbare gleiche Ware austauschen. Der Besteller oder wir können stattdessen auch vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller wird die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsprodukte) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.
  2. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen. Die ihn aus der Weiterveräußerung oder aus einen sonstigen die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen in eigenem Namen bis auf jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Veräußert er die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen Waren, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Teils der Gesamtforderung, der dem zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Kaufpreis für die betroffenen Vorbehaltsprodukte entspricht.
  3. Der Besteller wird uns jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte und über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat uns der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Er wird zugleich den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
  4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesamten Forderungen, ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
  5. Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Fall wird der Besteller uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben. Verlangen wir Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, das Abzahlungsgesetz fände Anwendung.